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   BGH, 30.09.1997 - VI ZB 29/97   

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https://dejure.org/1997,3630
BGH, 30.09.1997 - VI ZB 29/97 (https://dejure.org/1997,3630)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1997 - VI ZB 29/97 (https://dejure.org/1997,3630)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1997 - VI ZB 29/97 (https://dejure.org/1997,3630)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reduzierung eines Prozessbegehrens durch den Berufungskläger - Maßgeblichkeit eines drastisch eingeschränkten Berufungsantrags für die Streitwertberechnung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GKG § 14
    Reduzierung des Berufungsantrags wegen Streitwertbemessung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 14
    Reduzierung des Prozeßbegehrens; Festsetzung des Streitwerts in der Berufungsinstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 355
  • MDR 1997, 1164
  • NJ 1998, 257
  • VersR 1998, 122
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.02.1978 - GSZ 1/77

    Streitwertberechnung bei eingeschränktem Rechtsmittelantrag

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZB 29/97
    »Ein drastisch eingeschränkter Berufungsantrag ist für die Streitwertberechnung nicht maßgeblich, wenn der Berufungskläger durch die Reduzierung seines Prozeßbegehrens erkennen läßt, daß es ihm um eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht mehr geht (im Anschluß an BGHZ 70, 365).

    Nach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1978 ist ein eingeschränkter Rechtsmittelantrag des Rechtsmittelklägers bei der Streitwertberechnung im Rechtsmittelverfahren gemäß § 14 Abs. 1 GKG dann nicht zu berücksichtigen, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist (BGHZ 70, 365, 369 ff.).

  • BGH, 07.07.1997 - II ZB 7/97

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus BGH, 30.09.1997 - VI ZB 29/97
    Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschluß v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97 - m.w.N.).
  • OLG Köln, 16.11.2017 - 4 U 44/17

    Streitwert eines Berufungsverfahrens betreffend die Rückabwicklung eines

    Indessen findet die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S. 1 GKG nach seinem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn die Beschränkung des Rechtsmittelantrags offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist, sondern der Verringerung der Kostenlast dient, die über die im Gesetz für die Rechtsmittelrücknahme vorgesehene Kostenermäßigung (KV-Nr. 1213) hinausgeht ( BGH, Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 14.02.1978 - GSZ 1/77 - juris Rn. 10 ff.; BGH, Beschluss vom 30.09.1997 - VI ZB 29/97 - juris Rn. 6 f. ).

    Zwar liegt der Fall nicht genau so, wie er der oben angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( BGH, Beschluss vom 30.09.1997, a. a. O, Rn. 6 ) zugrunde lag, wenn mit der Berufungsbegründung ein nicht im Zusammenhang mit der Klagebegründung stehender eingeschränkter Antrag weiter verfolgt wird.

  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99

    Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden

    Zwar kann die Rücknahme eines Rechtsmittels wie jede Verfahrenshandlung rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam sein (vgl. etwa BGHZ 20, 198; 70, 365; BGH MDR 1997, 1164; OVG Lüneburg Nds.Rpfl. 1997, 186/187).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2000 - 20 U 14/00

    Streitwertfestsetzung für das Rechtsmittelverfahren bei beschränkten

    Deshalb bleibt die Beschränkung der Berufungsanträge bei der Streitwertberechnung außer Betracht, wenn der Antrag des Berufungsklägers offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist (BGHZ 70, 365; auch BGH NJW-RR 98, 355; Zöller/ Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3, Rdnr. 16, "Berufung"; Schumann, Die Berufung in Zivilsachen, 5. Aufl., Rdnr. 396).
  • OLG Köln, 07.01.2011 - 19 U 186/10

    Streitwert des Berufungsverfahrens

    Deshalb bleibt die Beschränkung der Berufungsanträge bei der Streitwertbestimmung außer Betracht, wenn der Antrag des Berufungsklägers offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist (BGHZ 70, 365; BGH NJW-RR 1998, 355; OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 643 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht JurBüro 2004, 140 f.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 47 GKG Rn. 4).
  • OLG Köln, 16.04.2012 - 16 W 28/11

    Streitwert im Berufungsverfahren

    Die Beschränkung des Berufungsantrages bleibt bei der Streitwertberechnung außer Betracht, da offenkundig ist, dass der Antrag der Berufungsklägerin nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels und eine Sachentscheidung gerichtet sondern allein eine Kostenminimierung bezweckt war (vgl. BGH NJW-RR 1998, 355; OLG Köln Beschluss vom 07.11.2011 - 19 U 186-10; OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 642).
  • OLG Stuttgart, 26.07.2022 - 6 U 436/21

    Streitwert des Berufungsverfahrens bei einem eingeschränkten Berufungsantrag;

    Danach ist ein drastisch eingeschränkter Berufungsantrag für die Streitwertberechnung nicht maßgeblich, wenn der Berufungskläger durch sein beschränktes Prozessbegehren erkennen lässt, dass es ihm nicht mehr um eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts geht, sondern nur um eine Verringerung der Prozesskosten (BGH, Beschluss vom 30. September 1997 - VI ZB 29/97 -, Rn. 6, juris).
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